13/25 BVD 110/2024/25 Was die von den Beschwerdeführenden kritisierten Lichtschächte betrifft, ist Art. 212 Abs. 2 GBR massgebend. Gemäss dieser Norm haben Bauten gegenüber den Nachbargrundstücken nur dann einen Abstand zu wahren, wenn sie das massgebende Terrain an irgendeinem Punkt um mehr als 1.20 m überragen. Bei den von den Beschwerdeführenden kritisierten Lichtschächten ist dies nicht der Fall. Die Rüge erweist sich als unbegründet. 7. Kehrichtcontaineranlage