e) Nach der Projektänderung befinden sich im Strassenabstand nur noch die befestigten Hauszugänge, ein Kiesweg und Bepflanzungen. Zugangswege, Hauszugänge und Hauszufahrten befinden sich in jedem Fall zwangsläufig im Strassenabstand. Dafür ist – zumindest sofern sie bodeneben sind – keine Ausnahmebewilligung nach Art. 81 SG, sondern eine Strassenanschlussbewilligung nach Art. 85 SG notwendig. Wie vorne erwähnt, kann die Strassenanschlussbewilligung erteilt werden. Eine Ausnahmebewilligung ist nicht notwendig. 24 Vorakten, p. 35 25 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 26-27 N. 5.