plante Einstellhalle so, dass sich die erwähnten Anlagen ausserhalb des Strassenabstand befinden. c) Die Beschwerdeführenden bringen vor, der Kiesstreifen im Vorgartenbereich befinde sich noch im Strassenabstand. Es lägen weder ein Gesuch noch hinreichende Gründe für eine Unterschreitung des Strassenabstands für den Kiesstreifen/Gehweg vor. Weiter rügen die Beschwerdeführenden, durch die Projektänderung würden die Lichtschächte nun nicht mehr den Strassenabstand, sondern den Grenzabstand an der Ost- und Nordseite verletzten. Es liege keine Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Grenzabstands vor und wäre auch nicht zu erteilen.