Zusammenfassend ergibt sich, dass für das Bauvorhaben eine nach den Art. 49 ff. BauV ausreichende Anzahl Abstellplätze vorhanden ist. Die in diesen Normen definierten Bandbreiten umfassen auch die Abstellplätze für Besucher. Diese sind nicht zusätzlich zu erstellen. Es besteht auch keine Pflicht zur Erstellung oberirdischer Besucherparkplätze. Vorliegend sind in einem nicht abgeschlossenen Bereich der Einstellhalle zwei Besucherparkplätze vorgesehen. Damit kann dem Parkieren oder Halten auf der K.________strasse vorgebeugt werden.