e) Der Beschwerdegegner plant einen Neubau mit vier Reiheneinfamilienhäusern zur Wohnnutzung. Das bestehende Mehrfamilienhaus auf der Bauparzelle enthält neun Kleinwohnungen. Nach Art. 51 Abs. 2 BauV liegt damit die Bandbreite für den Neubau bei 0.5 bis 2 Abstellplätzen für Motorfahrzeuge pro Wohnung. Insgesamt ist für die beiden Gebäude ein Minimum vom sieben Abstellplätzen und ein Maximum von 26 Abstellplätzen zu erstellen. Die geplanten 13 Abstellplätze für Motorfahrzeuge liegen innerhalb dieser Bandbreite.