16 Abs. 2 BauG können Eigentümer bestehender Bauten und Anlagen verpflichtet werden, nachträglich eine ausreichende Zahl von Abstellplätzen zu schaffen, sofern es die Verhältnisse erfordern und erlauben und die Kosten zumutbar sind. Aus diesen Regelungen ergibt sich, dass für die Berechnung des Parkplatzbedarfs auf einer Parzelle grundsätzlich nur die Neubauten oder Erweiterungen etc. massgebend sind, nicht aber unverändert belassene bestehende Bauten. Da 11/25 BVD 110/2024/25