d) Wird durch die Erstellung, die Erweiterung, den Umbau oder die Zweckänderung von Bauten und Anlagen ein Parkplatzbedarf verursacht, so ist dafür auf dem Baugrundstück oder in seiner Nähe eine ausreichende Anzahl von Abstellplätzen zu errichten (Art. 16 Abs. 1 BauG). Gemäss Art. 16 Abs. 2 BauG können Eigentümer bestehender Bauten und Anlagen verpflichtet werden, nachträglich eine ausreichende Zahl von Abstellplätzen zu schaffen, sofern es die Verhältnisse erfordern und erlauben und die Kosten zumutbar sind.