b) Die Beschwerdeführenden rügen, es stünde den Bewohnern, Besuchern oder Zulieferern kein einziger Abstellplatz für Motorfahrzeuge ausserhalb der Einstellhalle zur Verfügung. Diese Einstellhalle würde spontanen Besuchern nicht zur Verfügung stehen und es sei auch kein oberirdischer Umschlagplatz für Zulieferer oder ein Warteplatz vorgesehen. Durch allfälliges (auch nur vorübergehendes) Abstellen der Fahrzeuge auf der K.________strasse oder den angrenzenden privaten Parkplätzen würde eine Störung des Verkehrsflusses und polizeiwidrige Zustände entstehen. Es seien nicht ausreichend zugängliche Parkplätze vorgesehen.