___ AG eingeholt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat sich die Gemeinde Aarwangen in ihrer Stellungnahme vom 5. April 2024 zu den Fragen der Verkehrssicherheit geäussert und in ihrer Stellungnahme vom 14. Oktober 2024 zudem ausgeführt, sie erteile die Zustimmung zum Strassenanschluss und sie erachte die Projektänderung in Bezug auf den Strassenanschluss als bewilligungsfähig. Zu diesen Eingaben konnten sich die Beschwerdeführenden äussern. Unter diesen Umständen macht es aus prozessökonomischer Sicht keinen Sinn, das Verfahren von Amtes wegen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen, nur um die fehlende Bewilligung einzuholen.