i) Im angefochtenen Entscheid ist keine Strassenanschlussbewilligung enthalten. Die Vorinstanz hat einen formellen Fehler begangen, indem sie die Frage des Strassenanschlusses nicht beurteilt bzw. diesen nicht förmlich erteilt hat. Dieser Mangel hat aber nicht zur Folge, dass die richtige Beurteilung ausgeschlossen wäre oder wesentlich erschwert würde. Eine Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids wäre deswegen nicht angezeigt. Die Vorinstanz hat sich in ihrem Entscheid vom 31. Januar 2024 mit der Verkehrssicherheit auseinandergesetzt. Ebenfalls wurde im vorinstanzlichen Verfahren ein Gutachten der B.________ AG eingeholt.