Von dem im Gesetz festgehaltenen Grundsatz kann fallweise aufgrund von sachlichen Gründen abgewichen werden. Dies ist vorliegend der Fall. Das Bauvorhaben sieht eine gemeinsame Einstellhalle für das bestehende Gebäude auf dem Baugrundstück sowie für die neu zu erstellenden Reiheneinfamilienhäuser vor, was einem Strassenanschluss für Motorfahrzeuge entspricht. Die vorgesehenen drei weiteren Strassenanschlüsse betreffen die Zugänge für Zufussgehende zu den vier Reiheneinfamilienhäuser. Ein Hauszugang ausschliesslich über die unterirdische Einstellhalle wäre unüblich und umständlich.