f) Sinn und Zweck der Strassenanschlussbewilligung ist es, sicherzustellen, dass Zugänge, Zufahrten, Weganschlüsse und Einmündungen aller Art den Verkehr auf der öffentlichen Strasse weder gefährden noch wesentlich behindern.13 Zudem spielen auch raumplanerische Überlegungen eine Rolle, Strassenanschlüsse sollen möglichst gebündelt werden, um eine haushälterische Bodennutzung zu gewährleisten. Aus der Formulierung von Art. 85 Abs. 2 SG – «in der Regel nur ein Strassenanschluss» – ergibt sich, dass die Anzahl der Strassenanschlüsse nicht zwingend auf einen beschränkt ist. Von dem im Gesetz festgehaltenen Grundsatz kann fallweise aufgrund von sachlichen Gründen abgewichen werden.