e) Zugänge, Zufahrten, Weganschlüsse und Einmündungen aller Art auf öffentliche Strassen, ihre Erweiterung und gesteigerte Benutzung bedürfen der Bewilligung des zuständigen Gemeinwesens (Art. 85 Abs. 1 SG). Pro Grundstück wird in der Regel nur ein Strassenanschluss bewilligt (Art. 85 Abs. 2 SG). Art. 85 Abs. 2 SG lässt zwar Ausnahmen von diesem Grundsatz zu. Es muss jedoch geprüft werden, ob aus den konkreten Umständen ersichtlich ist, weshalb ein Bedürfnis für einen weiteren Strassenanschluss besteht, insbesondere, ob sachliche Gründe vorliegen.10 10 VGE 2022/116 vom 30. Dezember 2022 E. 2.1 m.w.H.