Das einzuhaltende Sichtfeld verringere sich dadurch auf 0.42 m bis 3.00 m. Die Gemeinde Aarwangen hielt daraufhin in ihrer Stellungnahme vom 19. Dezember 2023 fest, dem Bauvorhaben könne zugestimmt werden, es sei aber eine Auflage hinsichtlich der Freihaltung der Sichtfelder in den Bauentscheid aufzunehmen. Die Vorinstanz hat in Ziff. 1.15 des angefochtenen Entscheids folgende Auflage verfügt: «Auflage Freihaltung Sichtfeld: Das Sichtfeld bei der Ausfahrt aus der Einstellhalle ist in der Höhe von 0.42 m – 3.00 m jederzeit freizuhalten.»