regem Ein- und Ausfahrtverkehr zu rechnen. Schon alleine das Wenden in der Halle dürfte eine Herausforderung sein. Zudem werde kein Zulieferer in eine private Einstellhalle fahren und mit einem grösseren Wagenaufbau sei das auch nicht möglich. Die Parkplatzsituation und die fehlende Haltemöglichkeit würden die Verkehrssicherheit gefährden. Ein ausnahmsweises Halten vor der Liegenschaft sei absolut unzulässig. Die Aussagen des Beschwerdegegners würden aber zeigen, dass damit gerechnet werde. Aus Brandschutzgründen müsse der Hydrant direkt vor Haus 3 jederzeit zugänglich sein. Auch die K.________strasse müsse für Rettungsfahrzeuge frei sein.