b) Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Beschwerde vom 1. März 2024 vor, dass die Gefahr von hinausfahrenden Fahrrädern und Fussgängern aus vier Hauszugängen über die gesamte Länge des Grundstücks verteilt sei. Dies sei mit der Verkehrssicherheit nicht zu vereinbaren. Die Verkehrssicherheit dieser Hauszugänge sei auch nicht abgeklärt und die Sichtweiten seien nicht eingehalten. Es seien keine sachlichen Gründe für mehrere Strassenanschlüsse vorgebracht.