Aus gesundheitlichen Gründen müssen Wohnräume unmittelbar von aussen genügend Licht und Luft erhalten (Art. 64 Abs. 1 BauV). Der grosse Grenzabstand auf der besonnten Längsseite trägt zur wohnhygienisch erwünschten Belichtung und Besonnung der Wohnräume bei.9 Dieser Effekt wird auch erzielt, wenn die Längsseite nicht direkt nach Süden ausgerichtet ist, sondern wie hier nach Südosten. Der Beschwerdegegner sieht vor, die Wohnräume im Erdgeschoss offen auszu- 6 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11) 7 Baureglement der Gemeinde Aarwangen vom 24. Oktober 2011 mit Teilrevision vom 24. Oktober 2022, genehmigt