Die Bauparzelle grenzt an der südöstlichen Parzellengrenze an die K.________strasse. Das GBR der Gemeinde Aarwangen enthält keine Vorschriften zu Strassenabständen, womit sich der Strassenabstand nach Art. 80 Abs. 1 SG richtet. Bei der K.________strasse handelt es sich eine Gemeindestrasse, von der ein Abstand von 3.60 m einzuhalten ist. Dieser Abstand geht dem Grenzabstand nach Art. 212 Abs. 2 GBR vor.