Nach Art. 80 Abs. 1 SG muss – soweit das zuständige Gemeinwesen nichts anderes festlegt – gegenüber Kantonsstrassen ein Abstand von 5.00 m und gegenüber Gemeindestrassen, Privatstrassen im Gemeingebrauch und selbständigen Fuss- und Radwegen ein Abstand von 3.60 m ab Fahrbahnrand eingehalten werden. Der Strassenabstand ersetzt den Grenzabstand.8