d) Gemäss Art. 12 Abs. 2 BauG sind für die gegenüber Nachbargrundstücken und gegenüber anderen Bauten und Anlagen einzuhaltende Grenz- und Gebäudeabstände die Vorschriften der Gemeinden massgebend. Abstände gegenüber Strassen richten sich nach dem Strassengesetz6 und den gestützt darauf erlassenen Gemeindevorschriften.