Dafür würde der Beschwerdegegner eine Ausnahmebewilligung benötigen, da es sich um eine Ausrichtung nach Norden handeln würde. Die vorliegende Ausgestaltung habe für die umliegenden Nachbarn starke Beeinträchtigungen wie Störung der Privatsphäre, Lärm, vermehrter Schattenwurf und Ermöglichung eines überdimensionierten Baus direkt in Sichtweite zur Folge. Ausnahmegründe seien keine ersichtlich. Zudem würden sämtliche umliegenden Liegenschaften den grossen Grenzabstand gegen Südwesten einhalten, wo sich auch deren Hauptverweilorte befinden würden. Es gebe keinen ersichtlichen Grund, den geplanten Neubau anders zu positionieren.