Es sei vor den Häusern keine überwiegende Aufenthaltsgelegenheit gewährleistet. Hingegen werde der ruhige Gartenbereich mit Wintergarten im Nordwesten der Liegenschaft mit Schatten am Mittag und Abendsonne mit grösser Wahrscheinlichkeit in erster Linie dem Aufenthalt von Menschen dienen. Entsprechend müsse in diesem Hauptverweilort auch der grosse Grenzabstand eingehalten werden. Dafür würde der Beschwerdegegner eine Ausnahmebewilligung benötigen, da es sich um eine Ausrichtung nach Norden handeln würde.