b) Die Beschwerdeführenden bringen vor, die hybride Nord-Süd-Ausrichtung der Häuser gemäss genehmigtem Umgebungsplan bedeute eine Umgehung des grossen Grenzabstandes. Sinn und Zweck des grossen und kleinen Grenzabstandes sei die verbindliche Festlegung der Gebäudeausrichtung. Der Hauptaufenthaltsbereich der Bewohnenden müsse verbindlich festgelegt werden, ansonsten seien mehrere grosse Grenzabstände einzuhalten. Auch nach der Projektänderung im vorinstanzlichen Baubewilligungsverfahren sei die Ausgestaltung und Nutzung der Wohnflächen beliebig und variabel.