Das Bauvorhaben bleibt aber in seinen Grundzügen gleich. Es handelt sich bei der Projektänderung vom 30. August 2024 um eine Projektänderung im Sinne von Art. 43 BewD. Die Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Dritte wurden durch die Projektänderung nicht neu oder stärker betroffen. Daher war eine erneute Veröffentlichung nicht notwendig. Verfahrensgegenstand ist das Bauvorhaben gemäss der Projektänderung vom 30. August 2024 (mit Eingangsstempel des Rechtsamts der BVD vom 3. September 2024). 3. Grosser Grenzabstand