7. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2024 setzte das Rechtsamt den Verfahrensbeteiligten eine Frist zur Stellungnahme. Die Gemeinde Aarwangen verzichtete mit Schreiben vom 15. November 2024 auf die Einreichung von Schlussbemerkungen. Der Beschwerdegegner reichte seine Stellungnahme vom 13. November 2024 ein und bat um die Abweisung der Beschwerde, die Bestätigung der Baubewilligung unter Einbezug der Projektänderung und die Erteilung der Strassenanschlussbewilligung. 8. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen