4. Mit Verfügung vom 16. Mai 2024 wies das Rechtsamt darauf hin, dass betreffend die Befensterung zwischen den verschiedenen Plänen Widersprüche bestünden – auf einem Plan weise das Obergeschoss auf der Nordwestseite acht Fenster auf, auf einem anderen Plan jedoch nur sechs. Weiter seien Bauten und Anlagen im Strassenabstand geplant, für welche nach einer ersten summarischen Beurteilung keine besonderen Verhältnisse ersichtlich seien, die eine Ausnahme zur Unterschreitung des Strassenabstandes rechtfertigen würden. Bezüglich eines der vorgesehenen Strassenanschlüsse scheine es fraglich, ob dieser genügend sicher und damit bewilligungsfähig sei.