Sie machen insbesondere geltend, der grosse Grenzabstand werde nicht eingehalten bzw. das geplante Gebäude sei falsch ausgerichtet, die zulässige Anzahl Strassenanschlüsse werde überschritten, bei den Strassenanschlüssen bestünden unzureichende Sichtverhältnisse, es stünden keine für Zulieferer und Besucher zugänglichen Parkplätze zur Verfügung, die Ausnahme für die Unterschreitung des Strassenabstandes sei zu Unrecht erteilt worden, die Abfallcontaineranlage halte den Grenzabstand nicht ein und das Ortsbild werde beeinträchtigt. Weiter verlangen die Beschwerdeführenden im Falle der Bestätigung der Baubewilligung eine Auflage, mit welcher der Beschwerdegegner zur Baugruben-