d) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Beschwerdegegnerschaft hat daher den Beschwerdeführenden die Parteikosten zu ersetzen. Die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden beläuft sich auf CHF 2579.80 (Honorar CHF 2375.00, Auslagen CHF 18.40, Mehrwertsteuer 2023 (7.7%) CHF 144.40, Mehrwertsteuer 2024 (8.1%) CHF 42.00). Die Kostennote gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.