Auf das von den Beschwerdeführenden beantragte Beweismittel zum Ortsbild (Stellungnahme der Kantonalen Kommission für die Pflege der Orts- und Landschaftsbilder, OLK) konnte daher verzichtet werden. Diese sogenannte antizipierte Beweiswürdigung verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht.10 b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdegegnerschaft. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2000.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV11).