3. Ergebnis, weitere Rügen, Beweismittel und Kosten a) Das Bauvorhaben kann nicht bewilligt werden, da der Gebäudeabstand unterschritten wird und dafür keine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. Der angefochtene Entscheid der Gemeinde Buchholterberg vom 8. Dezember 2023 ist damit in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und dem Bauvorhaben ist der Bauabschlag zu erteilen. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführenden einzugehen. Auf das von den Beschwerdeführenden beantragte Beweismittel zum Ortsbild (Stellungnahme der Kantonalen Kommission für die Pflege der Orts- und Landschaftsbilder, OLK) konnte daher verzichtet werden.