Ein nur geringfügig kleineres Gebäude könnte erstellt werden. Zudem könnte der Parzellenform auch mit einem Gebäude, das nicht genau rechteckig ist, Rechnung getragen werden. Dem Argument, wonach die fragliche Parzelle ohne Unterschreitung des Grenz- und Gebäudeabstands nicht bebaubar sei, kann nicht gefolgt werden. Das Interesse an der Ausnahme liegt vielmehr in der aus Sicht der Bauherrschaft optimalen Nutzung der Parzelle. Eine gewünschte Ideallösung stellt jedoch keinen Grund für das Erteilen einer Ausnahmebewilligung nach Art. 26 BauG dar. Die Vorinstanz hat zu Unrecht eine Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Gebäudeabstandes erteilt.