Die Beschwerdegegnerschaft hat ein Ausnahmegesuch für die Unterschreitung des Grenzabstandes gestellt. Um eine Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Gebäudeabstandes hat sie nicht ersucht. Die Vorinstanz hätte daher keine Ausnahme erteilen dürfen; es gibt keine Ausnahmeerteilung von Amtes wegen.9 Aber selbst wenn die Beschwerdegegnerschaft ein entsprechendes Gesuch gestellt hätte, könnte mangels Ausnahmegrund keine Ausnahme erteilt werden: 7 Vorakten, p. 104. 8 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 26-27 N. 4. 9 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Vorbemerkungen zu den Art. 26-31 N. 6.