Für die Unterschreitung des Grenzabstandes liegt ein Näherbaurecht vor.7 Es ist deshalb diesbezüglich keine Ausnahmebewilligung erforderlich. Der Gebäudeabstand dagegen ist aber gemäss klarem Wortlaut von Art. 18 GBR auch bei einem Näherbaurecht zu wahren und kann somit auch nicht mit schriftlicher Zustimmung der Nachbarn unterschritten werden. Dabei ist es entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerschaft auch unerheblich, ob ein gegenseitiges Näherbaurecht vereinbart wurde. Für die Unterschreitung des Gebäudeabstands wäre daher eine Ausnahmebewilligung erforderlich.