d) Der grosse Grenzabstand ist vorliegend auf der Südwestseite des Bauvorhabens gegenüber der Grenze zur Parzelle Grundbuchblatt Nr. J.________ einzuhalten; er beträgt 8 m. Zwischen dem geplanten Neubau auf der Parzelle Grundbuchblatt Nr. J.________ und der Liegenschaft auf der Parzelle Nr. B.________ ergibt sich aus Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 GBR ein einzuhaltender Gebäudeabstand von 12 m. Sowohl der Grenzabstand als auch der Gebäudeabstand werden durch die nordwestliche Gebäudeecke des Bauvorhabens um rund einen Meter unterschritten.