Der grosse Grenzabstand gilt für die besonnte Längsseite des Gebäudes. Er wird rechtwinklig zu ihr gemessen (Art. 15 Abs. 2 GBR). In der Wohn- und Gewerbezone WG 2 gilt ein grosser Grenzabstand von 8 m (Art. 29 Abs. 1 GBR). Gemäss Art. 18 GBR dürfen mit Zustimmung der Nachbarin / des Nachbarn Bauten näher an die Grenze gestellt oder an die Grenze gebaut werden, sofern der vorgeschriebene Gebäudeabstand gewahrt bleibt. Der Abstand zweier Gebäude (Gebäudeabstand) muss wenigstens der Summe der dazwischen liegenden, für sie vorgeschriebenen Grenzabstände entsprechen (Art. 19 Abs. 1 GBR). Gegenüber Bauten, die aufgrund früherer baurechtlicher Bestimmungen den nach dem