c) Die Grenzabstände gegenüber nachbarlichem Grund sind in Art. 15 ff GBR6 geregelt: Bei der Erstellung von Bauten, welche den gewachsenen Boden überragen, sind gegenüber dem nachbarlichen Grund die in Art. 29 GBR festgelegten kleinen und grossen Grenzabstände zu wahren (Art. 15 Abs. 1 GBR). Der kleine Grenzabstand gilt für die Schmalseiten und die beschatteten Längsseiten eines Gebäudes. Er bezeichnet die zulässige kürzeste waagrechte Entfernung der Fassade (Umfassungswand) von der Grundstückgrenze (Art. 15 Abs. 2 GBR). In der Wohn- und Gewerbezone WG 2 gilt ein kleiner Grenzabstand von 4 m (Art. 29 Abs. 1 GBR). Der grosse Grenzabstand gilt für die besonnte Längsseite des Gebäudes.