Dafür sei eigentlich keine Ausnahmebewilligung erforderlich, da sich die Beschwerdegegnerschaft innerhalb des Baureglements bewege und gerade keine Ausnahme von entsprechenden Bestimmungen beanspruche. Mithin könne sich die Beschwerdegegnerschaft direkt auf das Baureglement berufen und bei gegebenen Voraussetzungen von den entsprechenden reduzierten baupolizeilichen Massen profitieren. Es lasse sich somit festhalten, dass die Unterschreitung des Grenz- und Gebäudeabstands durch das gewährte gegenseitige Näherbaurecht gedeckt sei, da bei einem gegenseitigen Baurecht der Gebäudeabstand sogar auf null reduziert werden könne.