Die Beschwerdegegnerschaft stellt in Frage, ob es für die Unterschreitung der Abstandsvorschriften überhaupt einer Ausnahmebewilligung i.S.v. Art. 26 BauG bedurfte. Tatsache sei nämlich, dass ein gegenseitiges Näherbaurecht mit der Eigentümerschaft der Parzelle Nr. B.________ bestehe. Bei Unterschreitung von Abstandsvorschriften im Rahmen eines gegenseitigen Näherbaurechts handle es sich um eine im Baureglement ausdrücklich vorgesehene Situation. Dafür sei eigentlich keine Ausnahmebewilligung erforderlich, da sich die Beschwerdegegnerschaft innerhalb des Baureglements bewege und gerade keine Ausnahme von entsprechenden Bestimmungen beanspruche.