Die Annahme wonach die Parzelle aufgrund ihrer speziellen Form und unter Anwendung aller Abstandsvorschriften nur sehr schwer bebaubar sei, treffe in keiner Art und Weise zu und von einer materiellen Enteignung könne nicht die Rede sein. Erstens habe die Bauherrschaft das Grundstück am 22. April 2022 in Kenntnis der heute geltenden Zonen- und Bauvorschriften und damit der Bebauungsmöglichkeiten erworben. Zweitens könne das hier interessierende Grundstück mit einem redimensionierten oder einem anderen Projekt, welches den baurechtlichen Vorschriften Rechnung trage, bebaut und genutzt werden.