b) Die Beschwerdeführenden machen dagegen geltend, die beiden Ausnahmebewilligungen würden einzig dazu dienen, das beantragte Bauvorhaben entsprechend den Wünschen der Bauherrschaft nutzen zu können. Ziel sei eine aus Sicht der Bauherrschaft möglichst optimale Nutzung des Grundstücks. Der Wunsch nach einer optimalen Lösung oder einer besseren Nutzung genüge aber nicht für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung. Die Annahme wonach die Parzelle aufgrund ihrer speziellen Form und unter Anwendung aller Abstandsvorschriften nur sehr schwer bebaubar sei, treffe in keiner Art und Weise zu und von einer materiellen Enteignung könne nicht die Rede sein.