Form und unter Einhaltung aller erforderlichen Bauabstände nur sehr schwer bebaubar. Durch die minimale, unwesentliche Unterschreitung des grossen Grenzabstandes und somit des Gebäudeabstandes könne eine sinnvolle Bebauung sichergestellt werden. Ansonsten müsste die Parzelle als unbebaubar bezeichnet werden, was dem Zweck der Bauzone widerspreche und einer materiellen Enteignung gleichkommen würde.