Mit Schreiben vom 11. März 2023 beantragte die Beschwerdegegnerschaft deshalb eine Ausnahmebewilligung nach Art. 26 BauG für das Unterschreiten des grossen Grenzabstandes. Sie legte dem Ausnahmegesuch ausserdem eine Vereinbarung bei, gemäss der sie mit der Eigentümerschaft der Parzelle B.________ ein gegenseitiges Näherbaurecht abgeschlossen hatte.