sie sind vom Bauvorhaben unmittelbar und in höherem Masse als die Allgemeinheit berührt. Dringen sie mit ihren Rügen durch, haben sie zudem einen praktischen Nutzen, da das Bauvorhaben diesfalls nicht wie geplant realisiert werden kann. Die Beschwerdeführenden sind somit zur Beschwerde legitimiert. Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Gebäude- und Grenzabstand a) Der geplante Neubau unterschreitet unbestrittenermassen im Westen den grossen Grenzabstand zur Nachbarparzelle Nr. B.________ und hält den Gebäudeabstand zum Wohnhaus auf der Nachbarparzelle nicht ein.