Die Beschwerdeführenden wohnen auf der Parzelle Nr. A.________, welche nicht direkt an die neu zu überbauende Parzelle angrenzt. Zwischen der Parzelle der Beschwerdeführenden und der Parzelle der Beschwerdegegnerschaft besteht aber nur eine Distanz von ca. 12 m. Von der Liegenschaft der Beschwerdeführenden besteht zudem Blickkontakt zum geplanten Neubau. Die Beschwerdeführenden sind aufgrund der geringfügigen Distanz zur Bauparzelle als Nachbarn zu qaulifizieren; sie sind vom Bauvorhaben unmittelbar und in höherem Masse als die Allgemeinheit berührt.