Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden haben sich mit ihrer Einsprache am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt, sind aber nicht durchgedrungen. Sie sind daher formell beschwert.