Vorliegend mangle es den Beschwerdeführenden an einer besonderen Nähe zum Streitgegenstand und an einer zumindest potentiellen Betroffenheit in eigenen Rechten. Dies gelte insbesondere für das von ihnen geltend gemachte Argument der Verletzung von Abstandvorschriften, zumal nicht der Abstand zu ihrem eigenen Gebäude bzw. ihrer eigenen Parzelle betroffen sei.