b) Die Beschwerdegegnerschaft bestreitet in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2024 die Legitimation der Beschwerdeführenden. Die Beschwerdeführenden seien nicht unmittelbare Nachbarn des Bauprojekts, mithin vom Bauprojekt nicht unmittelbar betroffen. Ausserdem würden die Beschwerdeführenden nicht aufzeigen, wie sie konkret in ihren Rechten betroffen bzw. verletzt seien. Vorliegend mangle es den Beschwerdeführenden an einer besonderen Nähe zum Streitgegenstand und an einer zumindest potentiellen Betroffenheit in eigenen Rechten.