3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Beschwerdegegnerschaft beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne, und die Bestätigung des Bauentscheids vom 8. Dezember 2023. Mit Stellungnahme vom 2. Februar 2024 beantragt auch die Gemeinde Buchholterberg, die Beschwerde sei abzuweisen und der Bauentscheid vom 8. Dezember 2023 sei zu bestätigen. 4. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen