b) Parteikosten werden keine gesprochen, zumal die Beschwerdeführenden nicht anwaltlich vertreten waren (Art. 104 Abs. 1 VRPG). c) Die Aufhebung des Gesamtbauentscheids hat keinen Einfluss auf die Kosten des Baubewilligungsverfahrens. Diese bleiben der Beschwerdegegnerin als Baugesuchstellerin auferlegt (Art. 52 Abs. 1 BewD). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Gesamtbauentscheid des Regierungsstatthalteramts Seeland vom 3. Januar 2024 wird aufgehoben. Dem Baugesuch vom 28. März 2023 wird der Bauabschlag erteilt.