Als Ergebnis ist somit festzuhalten, dass sich das Bauvorhaben aus Gründen der Verkehrssicherheit als nicht bewilligungsfähig erweist. Da die Einhaltung der Knotensichtweite nicht sichergestellt ist, kann die Strassenanschlussbewilligung und damit auch die Gesamtbaubewilligung nicht erteilt werden. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen. 3. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdegegnerin. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2000.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV17).